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12.11.2010

TREU-KOMMERZ AG

Am 12.11.2010 hat das Bundesministerium der Finanzen eine Verwaltungsanweisung (BMF Schreiben IV C 6 - S 2144-c/07/10001) herausgegeben, welches unter Anderem die interne und externe Teilung von Anwartschaften regelt, die über eine Unterstützungskasse durchgeführt werden.

 

Es ist auch bei Zusagen über eine Unterstützungskasse eine interne als auch externe Teilung möglich und steuerrechtlich flankiert.

 

Die wichtigsten Aspekte:

 

1.   Leistungsanwärter und Leistungsempfänger 

Zu den Leistungsempfängern im Sinne von § 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a Satz 2 EStG und Leistungsanwärtern nach § 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b Satz 2 EStG gehören auch Personen, für die nach dem VersAusglG ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse begründet wurde. Gilt für das auszugleichende Anrecht das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG), erlangt die ausgleichsberechtigte Person gemäß § 12 VersAusglG mit der Übertragung des Anrechtes die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

 

Für ausgleichberechtigte Ehegatten, Lebenspartner oder andere Personen im Sinne von § 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Satz 5 EStG, deren Ansprüche nicht unter das Betriebsrentengesetz fallen (z.B. GGF), gilt bilanzsteuerrechtlich Entsprechendes. 

 

2.   Schriftformgebot nach § 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b Satz 2 EStG. 

Die Auswirkungen des Versorgungsausgleiches auf Versorgungszusagen über Unterstützungskassen können wegen des Schriftformgebotes gemäß § 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b Satz 2 EStG bilanzsteuerrechtlich erst ab Rechtskraft des Beschlusses des Familiengerichtes berücksichtigt werden, aus dem Art und Umfang der Versorgung der ausgleichsberechtigten Person eindeutig hervorgehen.

 

Eigene Anmerkung: das Urteil des Familiengerichts ersetzt damit die Zusage des Arbeitgebers. Kritisch: auf das ausgeglichene Anrecht besteht seitens der ausgleichsberechtigten Person ein Rechtsanspruch – welcher sich letztendlich nicht gegen die Unterstützungskasse richten kann, sondern gegen den Arbeitgeber richten muss. Dieser Rechtsanspruch ist dadurch gesichert, dass die augleichsberechtigte Person die rechtliche Stellung eines ausgeschiedenen Mitarbeiters erhält.

 

3.   Finanzierung der Versorgungsleistungen an die ausgleichsberechtigte Person 

a) Externe Teilung
Wird das Anrecht durch Leistung eines Kapitalbetrages an einen anderen Versorgungsträger geteilt, ist             die Zuwendung des Trägerunternehmens in Höhe des Betrages, den die Unterstützungskasse im Rahmen           des Versorgungsausgleiches an den anderen Versorgungsträger zahlt, nach § 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer           1 Satz 1 Buchstabe d EStG als Betriebsausgabe beim Trägerunternehmen abzugsfähig; die Regelungen             des § 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 ff. EStG zum Kassenvermögen sind zu beachten. 

Eigene Anmerkung: die Zahlung eines ausgleichspflichtigen Kapitalwertes an einen anderen Versorgungsträger kann somit an jeden beliebigen Versorgungsträger erfolgen (auch an eine Unterstützungskasse). Im Rahmen des § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d EStG kann eine entsprechende Zuwendung von dem Trägerunternehmen mit steuerlicher Wirkung vorgenommen werden (an die abgebende Unterstützungskasse). Es erfolgt allerdings keine Flankierung in Bezug auf das zulässige Kassenvermögen, dieses richtet sich ausschließlich nach der möglichen Zuwendung gem. § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG (bei der aufnehmenden Unterstützungskasse).

b) Zusätzliche Zuwendungen an die Unterstützungskasse für das durch interne Teilung neu entstandene Versorgungsanrecht 

  • Nicht rückgedeckte Unterstützungskassen 

  Nach einer internen Teilung eines Anrechtes können Zuwendungen weiterhin ausschließlich nach § 4d    Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a oder b EStG als Betriebsausgabe abgezogen werden. 

  • Rückgedeckte Unterstützungskassen 

Bei rückgedeckten Unterstützungskassen i. S. d. § 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c  EStG kann der zur vollständigen Abdeckung des Anrechtes der ausgleichsberechtigten Person   erforderliche Betrag steuerunschädlich aus dem für die ausgleichspflichtige Person angesammelten   Kassenvermögen (Deckungskapital gemäß § 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 EStG oder Zeitwert  nach § 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 6 EStG) entnommen und als Einmalbetrag beim gleichen   Versicherungsunternehmen übertragen werden. Eine dadurch entstehende Finanzierungslücke bei dem  Anrecht der ausgleichspflichtigen Person kann durch gleich bleibende oder steigende laufende Beiträge i.    S. v. § 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c Satz 2 EStG ausgeglichen werden.  

Wird dagegen das im Wege der internen Teilung geschaffene eigenständige Versorgungsanrecht der  ausgleichsberechtigten Person mit zusätzlichen Finanzmitteln über einen Einmalbetrag finanziert, können   weder der Einmalbetrag noch die reduzierten Zuwendungen für das verbleibende Versorgungsanrecht der   ausgleichspflichtigen Person nach § 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c EStG als   Betriebsausgabe abgezogen werden. In diesen Fällen sind die Zahlungen ausschließlich nach § 4d Absatz    1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a und b EStG berücksichtigungsfähig.  

Etwaige Nachschüsse zur Finanzierung bestehender Rückdeckungsversicherungsverträge infolge eines  Versorgungsausgleiches (z. B. im Zusammenhang mit der Berechnung der Pensionsverpflichtung gemäß    § 45 Absatz 1 VersAusglG i. V. m. § 4 Absatz 5 BetrAVG) sind nur steuerunschädlich i. S. d. § 4d Absatz    1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c EStG, soweit auf das Deckungskapital der bestehenden   Rückdeckungsversicherung zurückgegriffen wird, die für die Anrechte der ausgleichspflichtigen Person   bereits abgeschlossen wurde.   

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Stichwörter: Betriebsrentengesetz - Altersversorgung - Strukturreform - Versorgungsausgleich - betriebliche Versorgungsleistungen - TREU-Kommerz AG
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